Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Heilemann GmbH und derer aller verbundenen Unternehmen

§ 1 Allgemeines

1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“ genannt) der Firma Heilemann GmbH und allen ihren verbundenen Unternehmen sind Bestandteil aller Verträge (Containerbestellungen, Online-Bestellungen oder sonstige Entsorgungsdienstleistungen z.B. Entrümpelungen, Kehrdienstleistungen, sowohl für Erst- als auch für Folgeverträge).
Im Folgenden wird die Fa. Heilemann GmbH Auftragnehmer (AN) genannt und der Kunde wird Auftraggeber (AG) genannt.

2. Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende AGB des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, der AN hat diesen anderen AGB ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dieses ausdrückliche schriftliche Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der AN in Kenntnis der AGB des Kunden den Auftrag des AG vorbehaltlos ausführt.

3. Individuell getroffenen Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in schriftlicher Form (schriftlicher Vertrag oder schriftliche Bestätigung des AN) zu erfolgen. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss von dem AG abzugeben sind, wie z.B. Widerruf, Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Rücktrittserklärung, Minderung etc.) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (z.B. Brief, Telefax).

4. An ein Angebot hält sich der AN – wenn keine gesonderten Vereinbarungen getroffen werden – für fünf Kalendertage gebunden.

5. Die Vertragsbeziehung zwischen dem AG und dem AN unterliegt insgesamt dem jeweils gültigen Abfallrecht am Sitz des AN, d.h., insbesondere dem Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz – KrWG), dem Landesabfallgesetz und den entsprechenden Verordnungen.

§ 2 Leistungen des Auftragnehmers

1. Die Übernahme des Abfalls bzw. Recyclingmaterials durch den AN erfolgt im Turnus oder auf vereinbarten Abruf.

2. Die öffentlich-rechtliche Entsorgungspflicht des AG, z.B. bestehende Überlassungs- und Andienungspflichten, Getrennthaltungs- und Dokumentationspflichten nach der Gewerbeabfallverordnung sowie etwaige Nachweispflichten bleiben von der Beauftragung des AN unberührt. Ebenfalls unberührt bleiben öffentlich-rechtliche Gebühren aus länderspezifischen bzw. kommunalen Andienungspflichten des AG. Sämtliche Maßnahmen, die der AN (z.B. aufgrund einer nach Vertragsschluss erfolgten Änderung gesetzlicher Bestimmungen) neben der eigentlichen Entsorgungsleistung trifft, dienen ausschließlich der Erfüllung der rechtlichen Pflichten des AG und werden dem AG gesondert in Rechnung gestellt.

3. Die entsprechenden Leistungsnachweise (z.B. Wiegescheine, Begleitscheine, Lieferscheine, Übernahmescheine etc.) verbleiben beim AN. Auf begründetes Verlangen wird dem AG Einsicht in die Leistungsnachweise gewährt und ggf. werden Kopien oder Ausdrucke für diesen erstellt.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht kein Anspruch auf die unentgeltliche Bereitstellung einer Abfallbilanz.

4. Der AN ist berechtigt, sich zur Aufgabenerfüllung ohne Zustimmung des AG Dritter zu bedienen.

5. Voraussetzung für eine vertragsgemäße Entsorgung durch den AN ist, dass die Eigenschaften und Inhaltsstoffe der übernommenen Abfälle den vertraglich vereinbarten Beschaffenheiten entsprechen.
Entspricht der Abfall nicht der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit, so ist der AN berechtigt, die Annahme und die Entsorgung dieser Abfälle zu verweigern.
Sollte sich erst nach Inbesitznahme der Abfälle durch den AN herausstellen, dass die Abfälle nicht der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entsprechen, so kann der AN nach eigener Wahl die Abfälle
a) an den AG zurückgeben und entgangenen Gewinn (z.B. auch entgangene Miete) geltend machen oder
b) ordnungsgemäß entsorgen und die dadurch entstehenden Kosten vom AG ersetzt verlangen.
Weitergehende Rechte des AN (z.B. Schadensersatzansprüche) bleiben unberührt.
In jedem Fall verbleibt die rechtliche Verantwortung für die zu entsorgenden bzw. zu verwertenden Abfälle beim AG.
Der AN ist zur Abholung und Übernahme von Abfällen nicht verpflichtet, wenn aus Gründen, die der AN nicht zu vertreten hat, die Übernahme und / oder der Abtransport der Abfälle mit Gefahren für die Umwelt, das Personal, die Transportfahrzeuge des AN oder seiner Erfüllungsgehilfen oder mit Gefahren für das Transportgut und das verwendete Equipment verbunden ist.

6. Der AN ist berechtigt, vermietete Behälter jederzeit gegen andere Gefäße auszutauschen. Weiter ist der AN berechtigt, eine andere verfügbare Behältergröße als die vertraglich vereinbarte zu stellen. Sollte der bereitgestellte Behälter größer als vertraglich vereinbarte sein, darf der AG trotzdem lediglich maximal die vereinbarte Menge in dem bereit gestellten Behälter entsorgen. Sollte der bereit gestellte Behälter bei Abholung vertragswidrig überladen sein, wird die Mehrbeladung durch den AN gesondert in Rechnung gestellt.

7. Bei Vertragsende ist der AN berechtigt, den bereit gestellten Behälter unverzüglich abzuholen.
Der AG hat die Pflicht, die bereitgestellten Behälter ordnungsgemäß und zum Abtransport bereit zu beschicken. Der ungehinderte Zugang für den AN muss gewährleistet sein.

8. Vereinbarte Termine für die Abholung beim AG bzw. Anlieferung beim AN von Abfällen sind keine Fixtermine im Sinne des BGB.
Aufstell- und Abholtermine sind stets von der Verfügbarkeit der Transportfahrzeuge und der Einhaltung von Lenk- und Ruhezeiten abhängig und daher unverbindlich.
Bei unvermeidlicher Überschreitung vereinbarter Termine kommt der AN erst nach Ablauf des fünften auf den vereinbarten Termin folgenden Arbeitstag (Samstag, Sonntag und Feiertage sind ausgeschlossen) in Verzug.

§ 3 Pflichten und Haftung des Auftraggebers

1. Der AG verpflichtet sich, die Voraussetzungen für eine gesetzeskonforme und ordnungsgemäße Dienstleistung zu erbringen. Er ist alleinverantwortlich für die korrekte Abfalldeklaration.

2. Der AG hat einen ihn vertretenden Ansprechpartner und dessen Kontaktdaten an der Abfallanfallstelle zu benennen.

3. Die Behälter sind ausschließlich mit den jeweils vertraglich vereinbarten Abfällen zu befüllen.
Die Abfälle sind vom AG getrennt und nach den jeweils gesetzlich geltenden Abfallschlüsseln (siehe AVV im Abfallrecht) zu sammeln.

4. Die Übernahme der Abfälle durch den AN setzt eine wirksame Abnahmeerklärung des AN und einen gültigen Vertrag voraus. Der AN erwirbt an den Abfällen kein Eigentum. Der AG ermächtigt den AN unwiderruflich, die Abfälle auf eigene Rechnung an einen Dritten zu veräußern und das Eigentum an den Abfällen an einen Dritten zu übertragen.

5. Der AG ist verpflichtet, die Aufstellung der Behälter am vereinbarten Standort in der Weise zu ermöglichen, dass Anlieferung, Abholung, Austausch und Umleerung durch den AN zu den üblichen Geschäftszeiten ohne Behinderung, Verwechslung oder Gefährdung von Personen und Material mit dem erforderlichen Gerät und auf dem kürzest möglichen Weg erfolgen kann.
Der AG hat auf seine Kosten eventuell erforderliche Sondernutzungsgenehmigungen für die
Lager-, Be- und Entladeplätze vor der Aufstellung des Abfallbehältnisse zu beschaffen und dem AN nachzuweisen.
Der AG hat die Verkehrssicherungspflicht für die Abfallbehältnisse. Wird der AN von einem Dritten wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten in Anspruch genommen, hat der AG den AN in vollem Umfang von den Ansprüchen des Dritten freizustellen.
Der AG haftet für Schäden des AN, die sich aus unsachgemäßer Handhabung und/oder mangelnder Kontrolle der Abfallbehältnisse ergeben.
Der AG ist zu einem sorgsamen Umgang und zur täglichen Kontrolle der gemieteten Abfallbehältnisse verpflichtet. Er hat Schäden an den gemieteten Abfallbehältnissen, insbesondere Undichtigkeiten, sofort anzuzeigen. Der AG haftet für Schäden am Behälter oder bei Verlust derselben.
Schäden an Leihbehältnissen, insbesondere an Pressbehältern, soweit diese nicht durch den natürlichen Verschleiß oder durch Verschulden des AN entstanden sind, gehen zu Lasten des AG.
Die Bedienungs- und Wartungsanleitung für Selbstpressbehälter ist vom AG zu beachten. Der AG haftet dem AN gegenüber für Schäden an Behältern und technischen Einrichtungen jeglicher Art sowie Personenschäden, die durch den AG selbst, seine Erfüllungsgehilfen oder zurechenbar durch Dritte verursacht wurden. Der AG unterhält für derartige Schäden eine Haftpflichtversicherung mit ausreichend hoher Deckungssumme, die dem AN auf Verlangen nachzuweisen ist.

6. Die Behälter sind sachgemäß zu beladen. Der Abfall darf weder eingestampft noch eingeschlammt werden. Die Behälter dürfen nicht einseitig oder über die Ladekante hinaus beladen sein.

7. Der AG ist verpflichtet den AN vor der Abholung eines Behälters über eine Befüllung, die das zuvor vertraglich vereinbarte Maß übersteigt oder sich anders zusammensetzt als dies vertraglich vereinbart wurde, so rechtzeitig schriftlich (mindestens per E-Mail) zu informieren, dass der AN die vor der Anfahrt notwendigen Maßnahmen ergreifen kann.

8. Der AG ist verpflichtet, dem AN behördliche Anordnungen, die Einfluss auf die vom AN zu erbringende Dienstleistung haben, unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

9. Sofern Wartezeiten und Leerfahrten entstehen, die der AG zu verantworten hat, so trägt er die Kosten hierfür.

§ 4 Lieferung, Lieferfristen, höhere Gewalt

1. Verzögerungen der Vertragserfüllung aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, deren Ursachen sich außerhalb des Einwirkungsbereiches des AN befinden, berechtigen den AN, die Vertragserfüllung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch, wenn solche Ereignisse während eines bereits vorliegenden Verzugs eintreten. Dauert die Behinderung länger als vier Wochen an, sind sowohl der AN als auch der AG berechtigt, hinsichtlich des aufgrund der Behinderung noch nicht erfüllten Vertragsteils vom Vertrag zurückzutreten. Beginn und Ende solcher Behinderungen teilt der AN dem AG so schnell als möglich mit.
Als Fälle höherer Gewalt sind insbesondere Arbeitskämpfe, Naturkatastrophen, Demonstrationen, unvorhergesehene Notstände, krisenbedingter Treibstoffmangel, gravierende Transportstörungen (z.B. durch Straßenblockaden), eine Pandemie, unverschuldete Betriebsstörungen etwa durch schlechte Wetterbedingungen (z.B. Glatteis, Schneefall, Nebel) oder weder dem AN noch dem AG zurechenbare behördliche Maßnahmen (z.B. Sperrung von Straßen, Verwertungsanlagen oder Abfallbeseitigungsanlagen) anzusehen.

2. Fällt der Abfuhrtag bei turnusmäßiger Abfuhr auf einen Feiertag, so ist der AN berechtigte, die Abfuhr innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor oder nach dem Feiertag durchzuführen.

3. Fällt das für die Entsorgung des Abfalls des AG vorgesehene Spezialfahrzeug unvorhergesehen aus, so wird die Entsorgung schnellstmöglich nachgeholt.

§ 5 Vergütung und Vergütungsanpassung

1. Ändern sich die der Kalkulation der Vergütung zugrundeliegenden Kosten, ist der Vertrag den geänderten Bedingungen anzupassen. Die Anpassung ist schriftlich gegenüber dem AG unter Darstellung der Kostenänderung und der Berechnung der neuen Vergütung geltend zu machen. Diesem Anpassungsverlangen kann der AG innerhalb von zwei Wochen nach Zugang schriftlich widersprechen. Unterlässt der AG den fristgemäßen, schriftlichen Widerspruch, gelten die neuen Vergütungen als vereinbart und zwar mit Wirkung ab dem im Preisanpassungsschreiben genannten Termin als vereinbart. Der AN hat in seinem Schreiben auf das Recht des Widerspruchs und die Folgen der Fristversäumung bzgl. des Widerspruchs hinzuweisen.
Der AN ist im Falle des form- und fristgerechten Widerspruchs berechtigt, die Entsorgungsvereinbarung binnen einer Frist von zwei Monaten ab Zugang des Widerspruchschreibens mit einer Frist von einem weiteren Monat außerordentlich zu kündigen.
Unabhängig von den vorgenannten Anpassungsregelungen ist der AN berechtigt, bei Steigerungen von Verwertungs- oder Beseitigungsaufwendungen die Vergütung durch den von ihm aufzuwendenden Mehrbetrag zu erhöhen, da die vertraglich vereinbarten Preise lediglich die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Verwertungs-/ Beseitigungspreise zur Grundlage haben.

2. Alle vereinbarten Preise gelten in Euro zzgl. der gesetzlichen Steuern, insbesondere Umsatzsteuer.

3. Sonderleistungen, die nicht explizit vereinbart wurden, jedoch gesetzlich vorgeschrieben sind oder durch den AG veranlasst wurden, können vom AN zusätzlich in Rechnung gestellt werden.

§ 6 Zahlungsmodalitäten

1. Der AN behält sich bei jeder Bestellung vor, bestimmte Zahlarten nicht anzubieten und auf andere Zahlarten zu verweisen.

2. Hat der AG sich für die Bezahlung per Bankeinzug entschieden, erteilt er dem AN ein SEPA-Lastschriftmandat. Die Pre-Notifikation zum Lastschrifteinzug erfolgt spätestens einen Tag vor dem Fälligkeitstermin und im Regelfall auf der einzuziehenden Rechnung. Wurde als Zahlungsart Rechnung vereinbart, ist der durch den AN in Rechnung gestellte Betrag sofort nach Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig.
Im Falle des Zahlungsrückstands mit einer Verbindlichkeit sind die gesamten Forderungen sofort fällig. Die Verzugszinsen werden gemäß § 288 BGB berechnet.

3. Der AG stimmt dem Erhalt einer elektronischen Rechnung per E-Mail im PDF-Format zu. Dem Erhalt einer elektronischen Rechnung kann der AG jederzeit schriftlich widersprechen. Der Versand der Rechnung erfolgt sodann per Post.

4. Rechnungen sind sofort nach Erhalt, spätestens aber innerhalb von 10 Tagen, auszugleichen.

5. Rechnungen sind sofort nach Erhalt auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Reklamationen bzgl. einer Rechnung müssen sofort nach Erhalt der Rechnung, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen, schriftlich an den AN gesandt werden. Erfolgt dies nicht in der vorgeschriebenen Form und/oder nicht in der vorgeschriebenen Frist, so sind

Einwendungen gegen die Rechnung ausgeschlossen (Ausnahme: AG ist Privatkunde) und der AG ist verpflichtet, die Rechnung in der ursprünglichen Form (zzgl. eventueller Mahngebühren) zu bezahlen.

6. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem AG nur dann zu, wenn seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom AN schriftlich anerkannt ist. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn der Gegenanspruch aus dem gleichen vertraglichen Verhältnis wie die Forderung stammt.

7. Der AG ist damit einverstanden, dass alle Dokumente, wie Rechnungen, Wiegenoten, Gutschriften und unsere Unterlagen generell ausschließlich in elektronischer Form vom AN an ihn übermittelt werden. Der AN kann jedoch die Dokumente auch in Papierform per Bote oder postalisch übermitteln.

8. Werden dem AN nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt, die die Zahlungsfähigkeit des AG in Frage stellen, ist der AN berechtigt, vor der weiteren Ausführung des Auftrages volle Zahlung oder entsprechende Sicherheitsleistung zu verlangen bzw. nach Setzung einer angemessenen Frist für die volle Zahlung oder Sicherheitsleistung vom Vertrag zurückzutreten.

§ 7 Haftung des Auftragnehmers (AN)

1. Der AN haftet im Falle einfacher Fahrlässigkeit nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und beschränkt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind hierbei solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
AN und AG stimmen überein, dass der typischerweise vorhersehbare Schaden bei Personen- und Sachschäden maximal 1. Mio. € und bei sonstigen Vermögensschäden maximal 2 Mio. € beträgt.
Der vorstehende Haftungsumfang gilt auch für die Haftung des AN für seine gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder Verrichtungsgehilfen. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.

2. Der AN haftet für die Beschädigung und den Verlust von Abfallbehältnissen des AG nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die vom AG für die Übernahme bereit gestellten Behältnisse müssen sich in einem sauberen, den vertraglichen und UVV-Anforderungen entsprechendem Zustand befinden.
Der AN ist berechtigt, Abfallbehältnisse, die diesen vertraglichen Anforderungen nicht genügen, zurückzuweisen und durch eigene Behältnisse auf Kosten des AG zu ersetzen.

§ 8 Gewährleistung

In Bezug auf Gewährleistungen gelten die auf die erbrachten Leistungen anwendbaren gesetzlichen
Bestimmungen.

§ 9 Vertragsdauer, Kündigung

1. Der Vertrag wird, wenn nichts anderes vereinbart wurde, auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Er ist erstmalig nach Ablauf von zwei Jahren, beginnend ab dem vertraglich vereinbarten Leistungsbeginn, mit einer Frist von drei Monaten zum Quartal zu kündigen.
Vor Ablauf dieser zwei Jahre ist der Vertrag ist für beide Seiten aus wichtigem Grund kündbar. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn einer Vertragspartei die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses aufgrund nach Vertragsschluss eingetretener Umstände, die die andere Vertragspartei zu vertreten hat, nicht mehr zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund liegt u.a. vor, wenn der AG seine Zahlungen eingestellt hat oder wenn über das Vermögen einer Vertragspartei die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wurde und der Auftrag nicht innerhalb von zwei Wochen zurückgenommen wurde.
Das Kündigungsrecht des AG richtet sich im Übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Jeder Partei steht das Recht zur fristlosten Kündigung zu, falls die andere Partei die ihr obliegenden vertraglichen Pflichten trotz zweimaliger schriftlicher Abmahnung zum wiederholten Male verletzt.

§ 10 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, das für den Geschäftssitz des AN zuständige Gericht.

Ist der AG Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs, Unternehmer i. S. d. § 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Vorbereitung und Durchführung von Verträgen der Geschäftssitz des AN.

§ 11 Schlussbestimmung

1. Sollten einzelne Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

2. Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dem AG schriftlich oder per E-Mail bekannt gegeben und gelten als genehmigt, wenn der AG den geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder per E-Mail widerspricht. Auf dieses Widerspruchsrecht wird der AG bei Bekanntgabe der Änderungen gesondert hingewiesen. Im Fall eines rechtzeitigen Widerspruchs gelten die ursprünglich einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen fort.

3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen. Vertrags- und Geschäftssprache ist Deutsch.

Mit meiner Unterschrift bestätige ich, dass ich die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Heilemann GmbH und aller derer verbunden Unternehmen vollumfänglich gelesen und verstanden habe.